AGB

I.   Allgemeines

1.     Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes unserer Angebote und jeder an uns gerichteten Bestellung bzw. jedes Auftrags und der durch Annahme derselben zustande gekommenen Verträge, dies sowohl in laufender als auch in künftiger Geschäftsverbindung. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2.     Diese Lieferbedingungen sind primär auf Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten im Sinne des § 1 HGB abgestimmt. Soferne Lieferungen an Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG erfolgen, gelten diese Bedingungen insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes wider sprechen.

3.     Vertragsergänzungen und Abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.

4.     Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Graz. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, die Anwendbarkeit des UNCITRAL-Einheitskaufrechtes (UN-Kaufrechtes) wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

5.     Sollten einzelne der zuvor angeführten und in der Folge festgehaltenen Bestimmungen nichtig oder ungültig sein, wird hievon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II.  Angebot / Aufträge

1.     Unsere Angebote sind freibleibend, soferne sie nicht befristet sind. Verträge kommen rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder Auslieferung der Ware zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Brief, Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt werden. Telefonische Aufträge werden von uns nur auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers angenommen.

2.     Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge, Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich als solche zusagen, ansonsten kommen die am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste gültigen Preise zur Verrechnung.
Wir behalten uns das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen etwa durch Erhöhung der Materialpreise, kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Erhöhungen von Abgaben, Steuern, Transportkosten oder andere Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die Kaufpreiskalkulation beeinflussen, treffen.

3.     Die Muster in unseren Ausstellungen sind unverbindliche Farb- und Strukturmuster, technisch- und naturbedingte Abweichungen sind möglich, geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranz zulässig und werden durch den Käufer akzeptiert.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, bessere Qualität bzw. teurere Sortierungen ohne Aufpreis hiefür zu liefern.

III. Preise

1.     Die Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz in Kalsdorf; sie gelten ab Lager inklusive Verpackung.

2.     Die Aufrechnung von Gegenforderungen seitens des Käufers gegen die von uns verrechneten Preise ist ausgeschlossen.

3.     Alle unsere Rechnungen sind vor Lieferung zu bezahlen, soferne nicht andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist allein der Eingang der Zahlung auf unserem Bankkonto maßgeblich. Kosten oder Gebühren der Zahlungsabwicklung sind vom Käufer zu tragen.

4.     Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können wir Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns unabhängig von einem Verschulden seinerseits und vom Nachweis eines uns anerlaufenen Schadens eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu entrichten. Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruchs bleibt uns vorbehalten.

5.     Von fälligen Beträgen hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu entrichten.

6.     Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich dagegen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – begründete Bedenken oder berechtigte Zweifel, können wir die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig machen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung weder die Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.

7.     Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, erlischt ein allfälliger zuvor vereinbarter Anspruch seinerseits auf Konditionsvergütungen jeglicher Art (Bonus etc.).

8.     Der Käufer hat uns sämtliche Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung im In- und/oder Ausland zu ersetzen; dies auch dann, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht vorsieht. Diese Erstattungspflicht umfasst sämtliche von uns zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten.

9.     Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 100,- verrechnen wir einen Kleinfakturenbeitrag von EUR 2,-

IV. Lieferung und Abnahme

1.     Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager; Lieferung frei Baustelle oder frei Lager des Käufers setzt voraus, dass die Anlieferung über eine mit schwerem Lastzug befahrbare Zufahrtsstraße erfolgen kann; der Käufer garantiert dafür, dass die Zufahrtsstraße dafür geeignet ist. Der Abladevorgang ist durch den Käufer ohne unnötigen Aufschub auf seine Kosten vorzunehmen.

Er hat für die unverzügliche Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen; kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die Ware am Lieferort abzuladen, dies auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

Die Anlieferung kann nur vor die Baustelle bzw. das Lager erfolgen, eine Zustellung in das Innere von Gebäuden ist nicht möglich.

2.     Ist Ware auf Abruf verkauft, ist der Käufer zur vollständigen Abnahme der vereinbarten Liefermenge innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verpflicht et.

3.     Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder den sonst mit der Versendung Beauftragten auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir die Versandkosten übernommen haben. Erfolgt die Lieferung durch ein von uns gehaltenes Transportmittel, geht die Gefahr mit Einlangen der Lieferung am Bestimmungsort auf den Käufer über, sobald das Abladen der Ware objektiv möglich ist.

4.     Die Lieferfrist / der Liefertermin sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung an unserem Firmensitz. Werden Lieferfrist / Liefertermin um mehr als acht Wochen aufgrund von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen, die uns mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben ist, vom Vertrag zurücktreten. Fälle höherer Gewalt, wie überhaupt alle Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, schließen einen Verzug unsererseits aus. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, An- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Diesen gleich zu halten sind andere unvorhersehbare außergewöhnliche und von uns unverschuldete Umstände, wie etwa Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Beginn und Wegfall derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer mitteilen.

Ersatzansprüche des Käufers bestehen auch dann nicht, wenn Lieferfristen (der Liefertermin) aufgrund von Umständen überschritten wurden, die wir zu vertreten haben.

V.  Eigentumsvorbehalt

1.     Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach den Bestimmungen des ABGB. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Ware, an der wir uns das Eigentumsrecht vorbehalten haben (i.d.F. kurz „Vorbehaltsware“ genannt).

2.     Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht uns gegenüber im Zahlungsverzug ist, veräußern bzw. ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3.     Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

4.     Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem Widerruf dieser Berechtigung durch uns einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns seinen Abnehmer bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.     Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichs- oder Vorverfahrens erlöschen die Rechte des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und seine Ermächtigung zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für den Fall von Scheck- oder Wechselprotesten.

6.     Der Käufer hat die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Wasserschäden und höhere Gewalt (soferne für letztere durch einen Versicherer mit Sitz im Inland Versicherungsschutz gewährt wird) zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen gelten in Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls aushaftenden Forderung als schon jetzt an uns zahlungshalber abgetreten.

VI. Gewährleistung und Schadenersatz

1.     Der Kaufgegenstand ist bei Übernahme (Abladung) durch den Käufer sofort sorgfältig zu prüfen. Offene Mängel sind uns unverzüglich und vor dem Verlegen bzw. der Weiterverarbeitung der Ware schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle festzustellen, jede Änderung an den mangelhaften Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, liegt eine solche nicht vor, führt dies zum Verlust eines allfälligen Gewährleistungsanspruchs.

2.     Ist der Käufer Kaufmann, gelten überdies die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

3.     Transportschäden müssen schon bei Anlieferung der Ware unverzüglich angezeigt, auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief detailliert vermerkt und uns gemeldet werden, da ansonsten Anspruchsverlust eintritt.

4.     Wir leisten nur für solche Mängel Gewähr, die bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Käufer zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

5.     Bei dem Vorliegen von Mängeln, die Gewährleistungsansprüche auslösen, kann der Käufer nur die Verbesserung des Kaufgegenstandes verlangen, die nach unserer Wahl in der Reparatur desselben oder im kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Teile besteht. Ist die Verbesserung unmöglich oder für uns mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, wird sie von uns verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, hat der Käufer statt des Verbesserungsanspruchs einen Anspruch auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er den ordentlichen Gebrauch des Kaufgegenstandes verhindert oder wenn dem Kaufgegenstand eine Eigenschaft fehlt, die für den Abschluss des Vertrages für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung war. Unternehmen wir in angemessener Frist einen Verbesserungsversuch und bleibt dieser erfolglos, kann der Käufer erst dann von den vorgenannten Rechten auf Minderung oder Wandlung Gebrauch machen, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu nochmaligen Verbesserungsversuchen gesetzt hat oder diese gescheitert sind.

6.     Bei Selbstverlegung durch den Käufer hat dieser unbedingt darauf zu achten, dass kein fehlerhaftes Material verlegt wird. Fehlerhafte Ware wird von uns nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen des Punktes V. dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen kostenlos ausgetauscht. Eine nachträgliche Vergütung (Preisminderung, Schadenersatz etc.) für bereits verlegte Böden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat die Verlegeanleitung (Bedienungsanleitung) sorgfältig zu beachten. Soweit aus der Nichtbeachtung derselben Mängel bzw. Schäden entstehen, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Wir sind jedenfalls so lange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, als der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.

7.     Werden Mängelrügen ungerechtfertigt erhoben und entstehen uns hiedurch Kosten, sind uns diese vom Käufer zu ersetzen.

8.     Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.

9.     Bei Vorliegen eines Gewährleistungsmangels stehen dem Käufer lediglich die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche zu. Alle Art von Schadenersatzansprüchen des Käufers (sowohl wegen eines Mangels, für den unsererseits Gewährleistungspflicht vorliegt als auch wegen Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, soferne uns am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das Vorliegen groben Verschuldens unsererseits hat der Käufer zu beweisen.

 

Stand 1.8.2008

 

Meyer Parkett GesmbH